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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juni 2025 (Az.: III ZR 109/24) ein Urteil gefällt, das in der Coaching-Branche für viel Aufmerksamkeit sorgt. In dem entschiedenen Fall forderte der Kunde eines „9-Monats-Business-Mentoring-Programms Finanzielle Fitness“ sein Geld zurück, da das Programm nicht über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Der BGH führte aus, dass Fernunterricht die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Vertrag im vorliegenden Fall auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet war und die Wissensvermittlung im Vordergrund stand. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass in der Programmbeschreibung Lernziele unabhängig von den individuellen Tätigkeiten der Teilnehmenden vordefiniert waren, mehrfach auf den Erwerb von Wissen, Know-how und finanzieller Bildung hingewiesen wurde und die Anbieterin sich selbst als „Akademie“ bezeichnete. Aus diesen Gründen gab der BGH der Klage statt.
Nach dem Coaching-Konzept des Karlsruher Instituts dient Coaching in erster Linie der Reflexion des eigenen Verhaltens, der Entscheidungsfindung, Problemlösung und persönlichen Weiterentwicklung. Der Coaching-Prozess orientiert sich an den aktuellen Anliegen der Klientinnen und Klienten und ist ressourcen-, ziel- und lösungsorientiert. Ein Coaching zielt nach diesem Verständnis nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ab, und der Coach überwacht keinen Lernerfolg des Coachee. Dies gilt gleichermaßen für Präsenz-Coachings wie für Online-Coachings. Im entschiedenen Fall wurde der nicht geschützte Begriff „Coaching“ im Sinne einer Wissensvermittlung verwendet. Nach Auffassung des Karlsruher Instituts findet das zitierte BGH-Urteil daher auf Coaching im Verständnis des Karlsruher Instituts keine Anwendung. Coaching unterfällt somit nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz.
Nach unserer Auffassung unterliegen auch die Online-Weiterbildungen des Karlsruher Instituts nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz. In den Online-Weiterbildungen des Instituts erfolgt die Vermittlung von Inhalten überwiegend in Präsenz- oder synchronen Online-Seminaren, also in Form von Live-Veranstaltungen mit gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden. Die Seminare werden nicht aufgezeichnet und auch nicht zur zeitversetzten Nutzung bereitgestellt. Diese Praxis entspricht den Ausführungen der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), die in ihren FAQ Folgendes klarstellt:
Bereits im Jahr 2016 erhielt das Karlsruher Institut von der ZFU die Bestätigung, dass auf seine Online-Seminare das Fernunterrichtsschutzgesetz keine Anwendung findet. Nach unserer Auffassung hat sich daran durch das Urteil des BGH nichts geändert. Das Karlsruher Institut hat das aktuelle BGH-Urteil dennoch zum Anlass genommen, sich diese Rechtsauffassung von der ZFU erneut bestätigen zu lassen.
Diese Ausführungen spiegeln die Auffassung des Karlsruher Instituts wider und stellen keine Rechtsberatung dar.