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BGH schafft Klarheit zum FernUSG
BGH-Urteil vom 5. Februar 2026
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) eine wichtige Klarstellung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen. Danach liegt nicht schon deshalb Fernunterricht vor, weil sich Lehrende und Lernende während einer Online-Veranstaltung an unterschiedlichen Orten befinden.
Entscheidend ist vielmehr die Form der Kommunikation: Können Lehrende und Lernende während der Veranstaltung unmittelbar und wechselseitig miteinander kommunizieren, handelt es sich um synchronen Direktunterricht. Dieser ist im Sinne des FernUSG wie Präsenzunterricht zu beurteilen und fällt nicht unter das Gesetz.
Damit bestätigt der BGH die vom Karlsruher Institut vertretene Auffassung zu seinen Online-Weiterbildungen. Diese finden als synchrone Live-Veranstaltungen mit gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrenden und Teilnehmenden statt. Die Seminare werden nicht aufgezeichnet und nicht zur zeitversetzten Nutzung bereitgestellt.
Die vom Karlsruher Institut hierfür genutzte Software CAI® World bietet einen virtuellen Lern- und Begegnungsraum, der die wesentlichen Merkmale eines Präsenzseminars abbildet. Lehrende und Teilnehmende können unmittelbar miteinander sprechen, Fragen stellen, Rückmeldungen geben und gemeinsam an Aufgaben arbeiten. Neben Veranstaltungen im Plenum ermöglichen Break-out-Räume die Arbeit in Kleingruppen. Interaktive, fachlich fundierte Tools unterstützen Übungen, Visualisierungen, Reflexionen und die gemeinsame Bearbeitung von Themen.
Die Teilnehmenden eignen sich die Inhalte daher nicht zeitlich unabhängig im Selbststudium an. Sie lernen vielmehr zu festgelegten Zeiten in einem von den Lehrenden unmittelbar begleiteten und interaktiv gestalteten Seminar.
Diese Einordnung entspricht auch den FAQ der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Danach gelten Videokonferenzen beziehungsweise Online-Seminare als Präsenzveranstaltungen oder synchrone Kommunikation, sofern sie nicht aufgezeichnet und anschließend zeitversetzt abgerufen werden können.
Der vom BGH entschiedene Fall betraf ein Angebot, das als „Online-Coaching“ bezeichnet wurde, tatsächlich aber unter anderem Lernvideos, eine Lernplattform und die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten umfasste.
Die Bezeichnung eines Angebots ist für seine rechtliche Einordnung nicht entscheidend. Maßnahmen, die als Coaching angeboten werden, inhaltlich aber auf einem vorgegebenen Curriculum, definierten Lernzielen und der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten beruhen, sind nach dem Verständnis des Karlsruher Instituts Training oder Weiterbildung – nicht Coaching.
Coaching dient nach unserem Verständnis vor allem der Reflexion des eigenen Verhaltens, der Klärung individueller Anliegen, der Entscheidungsfindung und der Entwicklung eigener Lösungen durch die Coachees. Der Prozess dient nicht der Wissensermittlung durch den Coach, sondern richtet sich nach der konkreten Situation der Klientinnen und Klienten und nicht nach vorab festgelegten Lernzielen.
Nach einer Meldung des Haufe-Verlags vom 3. September 2026 sieht ein Referentenentwurf inzwischen die Aufhebung des FernUSG und des damit verbundenen Zulassungsverfahrens vor. Der Entwurf ist jedoch noch kein geltendes Recht. Bis zu einer gesetzlichen Änderung bleibt die aktuelle Rechtslage maßgeblich.
Das BGH-Urteil vom 5. Februar 2026 schafft Klarheit: Interaktiver, synchroner Online-Unterricht ist im Sinne des FernUSG als Präsenz- beziehungsweise Direktunterricht zu beurteilen. Die Rechtsauffassung des Karlsruher Instituts zu seinen in der CAI® World durchgeführten Online-Weiterbildungen wird damit bestätigt.
Diese Ausführungen spiegeln die Auffassung des Karlsruher Instituts wider, dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.